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   VGH Baden-Württemberg, 19.12.1995 - 10 S 1140/94   

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VGH Baden-Württemberg, 19.12.1995 - 10 S 1140/94 (https://dejure.org/1995,4367)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19.12.1995 - 10 S 1140/94 (https://dejure.org/1995,4367)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19. Dezember 1995 - 10 S 1140/94 (https://dejure.org/1995,4367)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Beteiligung einer bürgerlichen Gemeinde an den Renovierungskosten eines Kirchturms

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 46, 115
  • NVwZ 1996, 1230
  • VBlBW 1996, 257
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 15.03.1989 - 7 C 42.87

    Kostenübernahme - Bundesbahn - Schülerbeförderung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.12.1995 - 10 S 1140/94
    Die besonderen Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise Verzugszinsen in einem vertraglichen Austauschverhältnis verlangt werden können (BVerwGE 81, 312, 317 f.), liegen nicht vor, da der Anspruch der Klägerin letztlich auf gesetzlicher Grundlage beruht.
  • BGH, 31.05.1990 - I ZR 233/88

    "Salome"; Anpassung der urheberrechtlichen Vergütung für die Aufführung einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.12.1995 - 10 S 1140/94
    Maßgeblich für die Frage der Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag ist letztlich das Ergebnis einer Abwägung aller Gesichtspunkte des konkreten Falles (vgl. Kopp, a.a.O., § 60, RdNr. 7 ff. unter Bezugnahme etwa auf BVerwG, Urt. v. 25.11.1966, DVBl. 1967, 619 und BGH, Urt. v. 31.5.1990, NJW 1991, 1478; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.10.1990 - 3 S 1220/90 -).
  • BVerwG, 28.09.1979 - 7 C 22.78
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.12.1995 - 10 S 1140/94
    Der geltend gemachte Zinsanspruch ist erst seit dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage (27.05.1992) begründet, da nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Fällen, in denen - wie hier - insoweit keine ausdrückliche gesetzliche Regelung besteht, grundsätzlich keine Verzugszinsen, sondern nur Prozeßzinsen verlangt werden können (vgl. etwa BVerwGE 58, 316, 326; sowie Kopp, VwGO 10. Aufl., § 90 RdNr. 22 und Redeker/von Oertzen, VwGO 11. Aufl., § 42 RdNr. 155 ff. jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 25.11.1966 - VII C 35.65
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.12.1995 - 10 S 1140/94
    Maßgeblich für die Frage der Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag ist letztlich das Ergebnis einer Abwägung aller Gesichtspunkte des konkreten Falles (vgl. Kopp, a.a.O., § 60, RdNr. 7 ff. unter Bezugnahme etwa auf BVerwG, Urt. v. 25.11.1966, DVBl. 1967, 619 und BGH, Urt. v. 31.5.1990, NJW 1991, 1478; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.10.1990 - 3 S 1220/90 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.1995 - 10 S 191/94

    Beteiligung einer bürgerlichen Gemeinde an den Renovierungskosten eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.12.1995 - 10 S 1140/94
    Ebenfalls zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, daß bezüglich dieses gesetzlich nur dem Grunde nach bestehenden Anspruchs von den örtlichen Kollegien in der abhandengekommenen Ausscheidungsurkunde eine rechtsverbindliche (vgl. hierzu das Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tag im Verfahren 10 S 191/94) konkretisierende Regelung dahin getroffen worden ist, daß die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der bürgerlichen Gemeinde L. verpflichtet ist, die Hälfte der Kosten für die Instandhaltung von Kirchturm, Uhr und Glocken zu tragen.
  • VGH Baden-Württemberg, 25.10.1990 - 3 S 1220/90

    Anpassung oder Kündigung eines gerichtlichen Vergleichs über Lage oder Größe

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.12.1995 - 10 S 1140/94
    Maßgeblich für die Frage der Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag ist letztlich das Ergebnis einer Abwägung aller Gesichtspunkte des konkreten Falles (vgl. Kopp, a.a.O., § 60, RdNr. 7 ff. unter Bezugnahme etwa auf BVerwG, Urt. v. 25.11.1966, DVBl. 1967, 619 und BGH, Urt. v. 31.5.1990, NJW 1991, 1478; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.10.1990 - 3 S 1220/90 -).
  • VG Stuttgart, 06.11.2012 - 6 K 1692/11

    Rechtscharakter einer Ausscheidungs- und Abfindungsurkunde zur Umsetzung von Art.

    Der VGH Baden-Württemberg habe in seinem Urteil vom 19.12.1995 - 10 S 1140/94- diese Frage zwar bewusst offen gelassen.

    Soweit die Beklagte unter Berufung auf das Urteil des VGH vom 19.12.1995 (- 10 S 1140/94 -) davon ausgehe, die o.g. Änderungen seien nicht so wesentlich, dass der bürgerlichen Gemeinde bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände das Festhalten an dem ursprünglich vereinbarten Beteiligungssatz nicht mehr zuzumuten sei, verkenne sie, dass der Beteiligungssatz im diesem konkreten Fall bei lediglich 50 v.H. gelegen habe, während die Beteiligungsquote im vorliegenden Fall bei 5/6 (d.h. ca. 83, 3 v.H.) liege.

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe in seinem Urteil vom 19.12.1995 (- 10 S 1140/94-) offen gelassen, ob § 60 Abs. 1 LVwVfG auf eine solche Ausscheidungs- und Abfindungsurkunde anwendbar sei, da im zu entscheidenden Fall die Tatbestandsvoraussetzungen des § 60 LVwVfG jedenfalls nicht vorlagen.

    Der VGH Baden-Württemberg habe in seinem Urteil vom 19.12.1995 (- 10 S 1140/94-) zu Art. 47 u.a. ausgeführt, dass vieles darauf hin deute, dass über den Begriff des "Maßes der Benützung" nicht nur der seinerzeitige und damit auch der künftige konkrete Nutzen, den die bürgerliche Gemeinde aus dem Vorhandensein des Kirchturms ziehen konnte und könne, in die Vereinbarung über den Anteil an den Instandhaltungskosten eingeflossen sei.

    Auch der VGH Baden-Württemberg hat dies in seinen beiden Entscheidungen vom 19.12.1995 (Az.: -10 S 1140/94- und -10 S 191/94 - abgedruckt in juris) ohne nähere Begründung angenommen.

    Schließlich müssen die Folgen der nachträglichen Änderung den Risikorahmen überschreiten, den ein Vertragspartner nach Treu und Glauben hinzunehmen hat, weshalb ihm das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zumutbar ist (so BVerwG, Urt. v. 18.07.2012 - 8 C 4/11 - juris, dazu grundlegend: BVerwG, Urt. v. 25.11.1966, DVBl. 1967, 619; vgl. auch: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.10.1990 - 3 S 1220/90 - und Urt. v. 19.12.1995 - 10 S 1140/94 a.a.O.).

    Sowohl der technische Fortschritt als auch gesellschaftliche und arbeitsstrukturelle Gründe sollen z.B. bezüglich der Zeitansagefunktion sowie der Tageseinteilungs- und Alarmierungsfunktion der Kirchturmuhr und mittelbar auch des Kirchturms zu einem Bedeutungswandel geführt haben (dazu auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.12.1995 - 10 S 1140/94- a.a.O.).

    Der VGH Baden-Württemberg hat in der zitierten Entscheidung vom 19.12.1995 - 10 S 1140/94- (a.a.O.) in anderem Zusammenhang ausgeführt, dass der Bedeutungswandel der Funktionen des Kirchturms und seiner Uhr bereits mit Beginn der Industrialisierung im letzten Jahrhundert eingesetzt habe und jedenfalls in dessen letztem Jahrzehnt erkennbar gewesen sei, wenn möglicherweise auch örtlich unterschiedlich und nicht in dem heutigen Ausmaß.

    Das erklärt möglicherweise auch, warum der VGH Baden-Württemberg (in seiner Entscheidung vom 19.12.1995 -10 S 1140/94- ) angedeutet hat, dass nicht ausgeschlossen sei, dass die örtlichen Kollegien den von der bürgerlichen Gemeinde künftig zu erbringenden Anteil an den Instandhaltungskosten gar nicht von einem Fortbestand des konkreten Nutzungswertes abhängig machen wollten.

  • VGH Baden-Württemberg, 14.11.2013 - 1 S 2388/12

    Anpassung der in einer in einer Ausscheidungs- und Abfindungsurkunde vereinbarten

    Vielmehr habe der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 19.12.1995 (- 10 S 1140/94 -) zu Art. 47 zu Recht ausgeführt, dass alles darauf hindeute, "dass der Kirchturm als sowohl der kirchlichen als auch der weltlichen Seite zugeordnetes Objekt als Ansatzpunkt für eine allgemeine Billigkeitsregelung dienen durfte und auch gedient hat, mit der unter anderem Benachteiligungen der einen oder anderen Seite bei der Aufteilung des allgemeinen Stiftungsvermögens, möglicherweise auch bei der Aufteilung des Grundvermögens kompensiert werden konnten".

    Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Urt. v. 19.12.1995 - 10 S 1140/94 - ESVGH 46, 115 = VBlBW 1996, 257) zutreffend davon ausgegangen, dass Art. 47 des Gesetzes betreffend die Vertretung der evangelischen Kirchengemeinden und die Verwaltung ihrer Vermögensangelegenheiten - Evangelisches Kirchengemeindegesetz - vom 14.06.1887 (RegBl. S. 237) in der Fassung des § 76 Abs. 2 des Württembergischen Gesetzes über die Kirchen - Kirchengesetz - vom 03.03.1924 (RegBl. S. 93, ber. S. 482), nach wie vor gültig ist.

    Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (ebenso Frisch, VBlBW 1996, 249 ) ist dabei die Höhe der Beteiligung nicht entsprechend dem Maß der bis 1887 bzw. 1890 üblichen Benützung als Status quo gesetzlich festgeschrieben, vielmehr stellt die Vorschrift auf das jeweilige Maß der Benutzung ab und ist damit offen für Anpassungen der Kostentragungspflicht bei Eintritt wesentlicher Veränderungen (so auch das Gutachten des kirchenrechtlichen Instituts der EKD vom 20.12.1989, in: v. Campenhausen/Christoph, Göttinger Gutachten I, 1994, S. 190 ; Michler, BWGZ 1996, 219 ; offengelassen vom VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.12.1995 - 10 S 1140/94 - ESVGH 46, 115 = VBlBW 1996, 257).

    Im Vordergrund standen die Tageseinteilungs-, die Zeitansage- und die Alarmierungsfunktion der Uhren und Glocken und mittelbar der Kirchtürme als Träger der Uhren und Glocken (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.12.1995 - 10 S 1140/94 - ESVGH 46, 115 = VBlBW 1996, 257 ).

    Dies hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 19.12.1995 (- 10 S 1140/94 - ESVGH 46, 115 = VBlBW 1996, 257 ) nicht erkannt, wo er ausführt, wenn allein der konkrete Nutzen maßgeblich gewesen wäre, wäre nur schwer verständlich, weshalb der Gesetzgeber die Konkretisierung dieses Nutzens und seine finanzielle Bewertung nicht selbst vorgenommen habe, da der konkrete Nutzen, den die bürgerlichen Gemeinden aus dem Kirchturm ziehen konnten, ersichtlich in allen Gemeinden im wesentlichen derselbe gewesen sei.

    ee) Soweit teilweise vertreten wird, der Verlust der ursprünglichen Funktionen könne unter Umständen durch neuartige Funktionsgewinne aufgrund der das Ortsbild prägenden Wirkung eines Kirchturms, die für die örtliche Gemeinschaft identitätsstiftend sei, ausgeglichen werden (so OVG Rheinl.-Pf., Urt. v. 18.12.1979 - 7 A 86/78 - KirchE 17, 390; EKD-Gutachten vom 20.12.1989, a.a.O. S. 196; HessVGH, ZevKR 28, 428; offengelassen vom VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.12.1995 - 10 S 1140/94 - ESVGH 46, 115 = VBlBW 1996, 257 ), folgt der Senat dem jedenfalls für den Anwendungsbereich des Art. 47 nicht, weil es insoweit nicht um konkrete Nutzungen im Sinne dieser Vorschrift geht.

    Angesichts der gesetzlichen Regelung, die der Konkretisierung durch Vereinbarung in der Ausscheidungs- und Abfindungsurkunde bedarf, spricht jedoch eine (widerlegliche) Vermutung dafür, dass mit der Vereinbarung über die Kostentragungspflicht hinsichtlich der in Art. 47 bezeichneten Gegenstände nur - wie gesetzlich gefordert - der dem Maß der Benutzung entsprechende Kostentragungsanteil bestimmt werden sollte (a.A. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.12.1995 - 10 S 1140/94 - ESVGH 46, 115 = VBlBW 1996, 257 , der Raum für allgemeine Billigkeitserwägungen sieht).

  • StGH Baden-Württemberg, 02.02.2015 - 1 VB 48/14

    Beteiligung einer politischen Gemeinde an den Instandhaltungskosten eines

    Dies habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 19. Dezember 1995 (10 S 1140/94, Juris) nicht erkannt.

    66 Dabei ist es unerheblich, ob der Verwaltungsgerichtshof die genannten Normen ausgehend von Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck einfachrechtlich zutreffend ausgelegt hat, wenn er - anders als vorhergehend das Verwaltungsgericht Stuttgart - festgestellt hat, die Vorschrift sei nicht statisch zu verstehen, so dass also allein das damalige Maß der Benutzung maßgeblich sei, sondern begründe eine anteilige Kostentragungspflicht der politischen Gemeinde entsprechend dem heutigen Maß der Benutzung, sei also dynamisch zu verstehen (wie der VGH im angegriffenen Urteil: v. Campenhausen/Christoph , Göttinger Gutachten, Kirchenrechtliche Gutachten in den Jahren 1980 - 1990 erstattet vom Kirchenrechtlichen Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland, 1994, S. 190 ; noch offen gelassen in VGH Bad.-Württ, Urteil vom 19.12.1995 - 10 S 1140/94 -, Juris Rn. 21).

    (1) Dies gilt zunächst, soweit sich die Beschwerdeführerin dagegen wendet, dass der Verwaltungsgerichtshof im hier angegriffenen Urteil - anders als im Urteil vom 19. Dezember 1995 (10 S 1140/94 -, Juris Rn. 22 ff.) - angenommen hat, es liege eine wesentliche Änderung der Verhältnisse vor.

  • VG Freiburg, 12.02.2005 - 7 K 1212/04

    Eingemeindungsvertrag auch nach 31 Jahren verbindlich und durchsetzbar

    Diese Bestimmung regelt als öffentlich-rechtliche spezialgesetzliche Normierung der Rechtsgrundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bzw. der "clausula rebus sic stantibus" (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19. Dezember 1995 - 10 S 1140/94, ESVGH 46, 115 = VBlBW 1996, 257) seit ihrem Inkrafttreten am 15. Juli 1977 die Anpassung bestehender Verträge an grundlegend veränderte Verhältnisse und gilt auch für Verträge, die vor dem genannten Datum geschlossen worden sind (BVerwG, Urt. v. 26. Januar 1995, a. a. O.).

    Voraussetzung ist in jedem Fall, dass das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung so stark gestört ist, dass das von jedem Vertragspartner normalerweise zu tragende Risiko weit überschritten ist und es dem benachteiligten Partner unmöglich wird, in der getroffenen Regelung seine Interessen auch nur annähernd noch gewahrt zu sehen (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19. Dezember 1995, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.01.2005 - 5 S 1662/03

    Gerichtlicher Vergleich im Baunachbarstreit - Rechtsnachfolge

    Maßgebend für die Frage der Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag ist letztlich das Ergebnis einer Abwägung aller Gesichtspunkte des konkreten Falles (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.12.1995 - 10 S 1140/94 - m.w.N., NVwZ 1996, 1230 = VBlBW 1996, 257).
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